Anklage

Campaign: 
26.11.2018
des Wiener Tribunals
I Präambel; II Anklagebegründung; III Anklageerhebung

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21

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Präambel

1)

Die NATO, die USA, die Bundesrepublik Deutschland, das Vereinigte Königreich, die Türkei, Spanien, die Niederlande, Kroatien, Ungarn, Italien, Frankreich und andere haben, ohne Kriegserklärung und ohne Beschluß des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, nachdem es ihnen nicht gelungen war, die Bundesrepublik Jugoslawien bei den sogenannten "Friedensverhandlungen” von Paris und Rambouillet zur Annahme eines erpresserischen, auf die Besetzung des gesamten Territoriums der Bundesrepublik Jugoslawien gerichteten Ultimatums, das zur conditio sine qua non erklärt wurde, zu zwingen, die Bundesrepublik Jugoslawien kriegerisch mit Raketen- und Bombenangriffen gegen die Zivilbevölkerung überfallen und vorsätzlich Serben, Kosovo-Albaner, Roma, Moslems, Christlich-Orthodoxe Katholiken und ausländische Staatsbürger ermordet.

Dabei zerstörten und beschädigten sie die wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen, medizinischen, diplomatischen und religiösen Ressourcen.

Im Zuge ihres verbrecherischen Angriffskrieges haben die NATO und die angeführten Staaten die Bevölkerung Jugoslawiens von Lebensmitteln, Wasser, elektrischer Energie, der Nahrungsmittelproduktion, von Medikamenten und medizinischer Versorgung abgeschnitten.  Durch Raketenbeschuß und Bombardements aus der Luft haben sie Wasserwerke und landwirtschaftliche Bewässerungsanlagen, Fabriken, Düngemittel und Pflanzenschutz, pharmazeutische Betriebe, Krankenhäuser und Einrichtungen des Gesundheitswesens sowie sonstige für menschliches Überleben notwendige Objekte systematisch zerstört und beschädigt. Die Aggressoren unternahmen Angriffe gegen chemische Fabriken, Raffinerien, Erdöl- und Erdgaslager, Düngemittelfabriken, gegen Einrichtungen und Orte in der Absicht, toxische, radioaktive und andere gefährliche Substanzen in der Atmosphäre, im Boden, im Grundwasser und in der Nahrungsmittelkette weiträumig zu verbreiten, die Umwelt zu vergiften und die Bevölkerung zu schädigen. Sie brachten verbotene Waffen zum Einsatz, griffen die Bundesrepublik Jugoslawien mit Raketen, Bomben und Geschossen an, die abgereichertes Uran enthalten und radioaktive Substanzen in der Atmosphäre, im Boden, im Grundwasser, in der Nahrungsmittelkette sowie in feste Objekte verbreiten. Dadurch setzten sie die jugoslawische Bevölkerung für Generationen der Gefahr gesundheitlicher Schäden aus.

 

2)

Durch diese Handlungen haben die NATO und die genannten Staaten das Völkerrecht, insbes. die UNO-Charta, Art.2 , Kapitel 7; die  Nichtinterventionsdeklaration; die Resolution über die Definition von Aggression 1997 UNGV 3314 ; Art.52 und 53 der Konvention über das Recht der Verträge vom 23.Mai 1969; den Vertrag über die Ächtung des Krieges, den Briand-Kellog-Pakt von Paris 1928, Art.1 und 2; die Haager Abkommen, insbes. das IV. Haager Abkommen v.18.10.1907; das Genfer Abkommen zum Schutze von Zivilpersonen in Kriegszeiten 1949; das Statut des Nürnberger Tribunals, Grundsatz VI a, b und c; das Genfer Zusatzprotokoll 1977, Art.48, 51, das Genfer Protokoll über das Verbot der Anwendung von erstickenden, giftigen oder ähnlichen Gasen, sowie von bakteriologischen Substanzen im Krieg v.1925; das Europäische Übereinkommen zur friedlichen Beilegung von Streitigkeiten v. 29.4.1957, ferner die innerstaatlichen Strafgesetze betreffend Mord, Nötigung, gefährliche Drohung, schwere Sachbeschädigung, Brandstiftung, Beeinträchtigung der Umwelt, der Bandenbildung zur Schaffung verbrecherischer Komplotte und des Völkermordes verletzt.

 

II

 

Das WIENER TRIBUNAL erhebt politische Anklage

gegen:

 

 

 

Die Bundesregierung der Republik Österreich

Bundeskanzler Mag. Viktor Klima

Vizekanzler und Außenminister Dr. Wolfgang Schüssel

Verteidigungsminister Dr. Werner Fasslabend

den ehem. EU-Sonderbeauftragten Dr. Wolfgang Petritsch,

dzt. Hoher Repräsentant für Bosnien

Außenminister a. D. Dr. Alois Mock

 

 

a) insbesondere gegen den Außenminister a. D. Dr. Alois Mock wegen des begründeten Verdachtes offener neutralitätswidriger politischer, wirtschaftlicher und logistischer Parteinahme und Intervention in einem Bürgerkrieg durch Begünstigung der Zerschlagung der souveränen SFRJugoslawien, infolge völkerrechtswidriger Vorantreibung und politischer Unterstützung der gewaltsamen Sezession von Teilrepubliken der SFRJugoslawien durch völkerrechts- und neutralitätswidrige staatliche Anerkennung von sich gewaltsam abgespaltenen Teilrepubliken der SFRJugoslawien.

(Verletzung des Neutralitätsgesetzes; der UNO-Charta; des Prinzips betreffend die Pflicht, sich nicht in Angelegenheiten einzumischen, die in Übereinstimmung mit der Charta zur inneren Zuständigkeit eines Staates gehören, Deklaration der Vereinten Nationen)

 

b) insbesonders gegen den ehemaligen EU-Sonderbeauftragten Dr. Wolfgang Petritsch wegen Mitwirkung an den im Zuge der sogenannten “Friedensverhandlungen" von Paris und Rambouillet entworfenen “Friedensverträge”, einschließlich des Annex B, der ein erpresserisches Besatzungsdiktat enthält und als conditio sine qua non ultimativ die Besetzung des gesamten Staatsgebiets der Bundesrepublik Jugoslawien, bei sonstiger sofortiger Eröffnung von Kriegshandlungen durch Bombardierung der Bundesrepublik Jugoslawien forderte.

(Neutralitätsgefährdung StGB § 320; von Kapitel I Art.2 und Kapitel 7. der Charta der Vereinten Nationen; der Nichteinmischungsdeklaration vom 24.Oktober 1970; des Briand-Kellog-Pakt v. 27.8.1928, Art.52 und 53 der Konvention über das Recht der Verträge; Verletzung der §§ 105, 106 StGB (schwere Nötigung))

 

c) gegen die österreichische Bundesregierung und die obgenannten Staatsmänner wegen des begründeten Verdachts der Begünstigung der unter 1) angeführten Aggressionshandlungen der Nordatlantischen Vertragsorganisation, die, sich selbst mandatierend, ohne einen Beschluß oder eine Beauftragung durch den UN-Sicherheitsrat, unter Bruch der völkerrechtlichen Verpflichtung zum Gewaltverzicht in den internationalen Beziehungen und den Beziehungen der Staaten untereinander, einen Angriffskrieg gegen das Territorium eines souveränen Staates geführt hat, und somit wegen des begründeten Verdachts der Verletzung der völkerrechtlich verankerten Immerwährenden Neutralität Österreichs, indem sie die Verpflichtungen über das Verhalten eines immerwährend neutralen Staates, sich in jedem Falle, sowohl in Kriegen wie auch in Friedenszeiten, so zu verhalten, daß keine Begünstigung einer Konfliktseite angenommen werden kann, nicht eingehalten hat.

Sowie wegen des begründeten Verdachts der offenen Parteinahme in einem Bürgerkrieg, politisch, wirtschaftlich und logistisch.

 

c2) und insbesonders gegen Bundeskanzler Mag. Viktor Klima und Außenminster

Dr. Wolfgang Schüssel wegen ihrer offenen Unterstützung und Befürwortung des völkerrechtswidrigen Angriffskriegs der NATO während des EU-Gipfels in Berlin bzw. des 50-Jahre-Jubiläumsgipfels der NATO in Washington.

(Beihilfe zur Verletzung der UNO-Charta; des Briand-Kolleg-Paktes; der Nichtinterventions-Deklaration; Nichteinmischungsdeklaration; der Resolution über die Definitition von Aggression; Art.22 und 23 des IV. Haager Abkommens sowie der übrigen unter ½ angeführten völkerrechtlichen Normen, Verletzung des Neutralitätsgesetzes)

 

d) wegen des begründeten Verdachts der Beihilfe zum Bruch des Verbotes der Führung eines "ökologischen Krieges" durch die NATO auf die unter 1/1 angeführten verbrecherischen Handlungen (d. i. Bombardierung von Erdölraffinerien, chemischen Fabriken und andere, Beschädigung oder Zerstörung von negative Umweltfolgen zeitigenden Einrichtungen, lokal wie auch regional), sowie des Einsatzes verbotener Waffen (Cluster-bombs, d. i. Streubomben, und Munition aus abgereichertem Uran, Depleted Uranium, DU).

(Verletzung der UNO-Charta und der übrigen unter I/2 angeführten Völkerrechtsnormen, insbesondere des Genfer Abkommens über das Verbot von erstickenden, giftigen oder ähnlichen Gasen 1925; die Konvention über das Verbot der Anwendung von Mitteln zur Einwirkung auf die Umwelt vom 18.Mai 1977; das Genfer Abkommen zum Schutze von Zivilpersonen in Kriegszeiten vom 12. August 1949)

 

e) wegen des begründeten Verdachtes, die österreichische Bundesregierung habe Verletzungen des österreichischen Luftraumes durch NATO-Luftwaffen zur Zeit des Krieges, die, obwohl in diesem Fall von Österreich nicht genehmigt, nach Aufschlüssen der österr. Luftverkehrskontrolle massiv zugenommen haben (wobei nicht bekannt ist, wie viele davon evtl. bewaffnet zur Unterstützung des Luftkrieges der NATO stattgefunden haben) weder nach ihrer Bewaffnung kontrolliert, noch dagegen Protestmaßnahmen ergriffen, wozu sie nach Völkerrecht und österreichischem Neutralitätsrecht verpflichtet war. Ebenso wegen schon lange vorher wiederholt getätigter Durchfahrten von NATO-Fahrzeugen nach Stützpunkten in Ungarn, von denen angenommen werden kann, daß nicht nur “humanitäre” Transporte vorlagen.

(Verletzung der Nichteinmischungsdeklaration 1965; des Abkommens zur friedlichen Erledigung internationaler Streitfälle - I Haager Abkommen über Beginn der Feindseligkeiten III. Haager Abkommen vom 18. Oktober 1907; des österreichischen Neutralitätsgesetzes; Verletzung des Bundesgesetztes vom 18. Oktober 1977 über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial)

 

f) wegen des begründeten Verdachts der Weitergabe von Erkenntnissen, welchen Wahrheitsgehaltes auch immer, geheimdienstlicher Art über Aktivitäten auf dem Gebiet der Bundesrepublik Jugoslawien durch österreichische Behörden an NATO-Dienste, wodurch Verletzungen der Neutralitätsverpflichtungen Österreichs angenommen werden müssen.

(Verletzung der Nichteinmischungsdeklaration; des Briand-Kellog-Pakt 1928; der UNO-Charta; des österr. Neutralitätsgesetzes)

 

g) wegen des begründeten Verdachts des Hintanhaltens der Durchsetzung nicht-militärischer und gewaltfreier Konfliktlösungsmöglichkeiten; wie in der Verhinderung von Aufgaben der OSZE durch das neutrale Österreich, etwa durch einen von der NATO erzwungenen “Abzugsbefehl”, durch die erstmalige Auslieferung des Mandats an einen US-Beauftragten, wie den US-Diplomaten William Walker (während dessen Funktion als US-Botschafter in El Salvador der von den USA gedeckte schmutzige Krieg in El Salvador seinen Höhepunkt erreichte), durch den nicht vorhandenen Widerstand der Bundesregierung gegen den - mißbräuchlichen - Einsatz der OSZE bei der strategischen Vorbereitung des Krieges gegen Jugoslawien und der logistischen Unterstützung der NATO, sowie durch die nicht vorhandenen Bemühungen der Bundesregierung, den Status der Suspendierung der Bundesrepublik Jugoslawien in der Organisation aufzuheben, um Bemühungen für Verhandlungslösungen zu begünstigen.

(Verletzung der Bestimmungen der Vertragswerke der KSZE und OSZE; des österr. Neutralitätsgesetzes; Verletzung des Übereinkommens über Vergleich- und Schutzverfahren innerhalb der KSZE, Stockholm 15.12.1992)

 

h) wegen des begründeten Verdachtes zumindest der Duldung von verhetzender Berichterstattung v.a. gegenüber dem serbischen Bevölkerungsteil der Republik Jugoslawien, des begründeten Verdachtes der Aufhetzung von Volksgruppen gegeneinander auf dem Territorium der Bundesrepublik Jugoslawien insbesondere in Medien öffentlichen Rechts und nicht erfolgten Eingriffen bzw. Richtigstellungen der österr. Bundesregierung, wodurch das Verhalten eines immerwährend neutralen Staates in Frage gestellt wurde.

(Verletzung des Rundfunk-Gesetzes; des österreichischen Neutralitätsgesetzes)

 

 

 

 

III

 

Aufgrund des dargelegten Verdachtes fordern die Vertreterlnnen des Vorbereitungs-Komitees des Wiener Tribunals Anklageerhebung des Wiener Tribunals vom 4.Dezember 1999 gegen die österr. Bundesregierung und die eingangs genannten Staatsmänner wegen Begünstigung und Unterstützung der NATO-Aggression gegen die Bundesrepublik Jugoslawien und wegen Beihilfe zu einem eklatanten Bruch des Völkerrechtes, sowie wegen des begründeten Verdachts (der aus politischen, moralischen und humanistischen Überzeugungen abzulehnenden) Zustimmung zu einer aus dem hinter uns liegenden Krieg folgenden “Neuen Weltordnung”, in der ein dauernd beschworenes Recht auf “humanitäre Intervention” von der Nordatlantischen Vertragsorganisation (NATO) mit Waffengewalt und dem Rückhalt der größten militärischen Macht global durchgesetzt werden soll.

 

Das Urteil wird dem Internationalen Tribunal, vertreten durch Mr. Ramsey Clark, für die Generalanklage vor dem internationalen Gerichtshof in Den Haag zur Verfügung gestellt.